Überweisungsbetrüger wollen Genossenschaften schädigen

Die Methode ist bekannt: Betrüger transferieren mit gefälschten Unterschriften auf Überweisungsformularen Geld ins Ausland. In letzter Zeit wurden Energiegenossenschaften mit Betrugsversuchen konfrontiert. Eine Energiegenossenschaft lädt zur Generalversammlung ein und publiziert eine Kopie der Originaleinladung als pdf-Datei auf ihrer Website. Diese Kopie enthält die Unterschrift des Vorstandes. Einige Monate später versuchen Betrüger vom Genossenschaftskonto höhere Geldbeträge ins Ausland zu überweisen, 9.900 Euro nach Spanien und kurze Zeit später 50.000 Euro nach Polen. Die Bank führt die Überweisung jedoch nicht aus. In beiden Fällen waren Überweisungsträger mit der Unterschrift bei verschiedenen Zweigstellen der Bank eingeworfen worden. Die zuständige Kripo vermutet hinter den Betrügern eine deutschlandweit agierende Bande. Bei einer zweiten Genossenschaft wird ein Versuch mit einem Betrag knapp unter 10.000 Euro unternommen. Auch hier ist die Papierüberweisung handschriftlich ausgefüllt und an ein Konto in Polen gerichtet. Jedoch ist die Unterschrift erfunden und hat keine Ähnlichkeit mit den Originalen. Die Genossenschaft erstattet Anzeige, die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren "wegen zu hohem Ermittlungsaufwand im Ausland" ein. Wie können sich Genossenschaften schützen? Genossenschaften sollten keine eingescannten Dokumente mit Unterschriften wie Einladungen, Bilanzen usw. auf die Website stellen. Zudem sollten sie sorgsam mit der Veröffentlichung von Kontodaten umgehen. Trotzdem bleibt ein Risiko, da alle Briefbögen der Genossenschaft Kontonummer und Bankverbindung enthalten. Die Korrespondenz kann notiert und abfotografiert werden.  Wer haftet? Die Prüfung der Unterschrift auf Zahlungsbelegen gehört zur Sorgfaltspflicht der Bank im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bank den Schaden zu tragen hat, den der Kunde durch Ausführung der gefälschten Überweisung erleidet (BGH Az.: XI ZR 325/00). Auch das Oberlandesgericht Koblenz hat geurteilt, dass Banken für den Schaden ihres Kunden haften, wenn sie eine gefälschte Überweisung ausführen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bank dem Kunden eine Mitschuld nachweist (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 2 U 116/09). Der Kunde muss aber selbst bei der Bank auf die unrechtmäßige Überweisung aufmerksam machen.

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