OGAW-Richtlinie: Genossenschaften sind kein Investmentvermögen nach KAGB

Eingetragene Genossenschaften haben nun Rechtssicherheit beim Kapitalanlagegesetzbuch durch das sogenannte OGAW-5-Umsetzungsgesetz  

Nachdem die Novelle des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) Energiegenossenschaften lange verunsichert hat, bringt eine neue gesetzliche Regelung Rechtssicherheit, die wenig Aufmerksamkeit erlangt hat. Ende Januar hat der Deutsche Bundestag das sogenannte OGAW-5-Umsetzungsgesetz beschlossen, das den Finanzmarkt weiter reguliert. Das Gesetz enthält punktuelle Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs und des Kreditwesengesetzes.  Vor allem stellt das OGAW-5-Umsetzungsgesetz rechtlich verbindlich fest, dass Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG) regelmäßig keine Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellen. Damit ist die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin bezüglich eingetragener Genossenschaften in Gesetzesform gegossen.  In B Besonderer Teil des Gesetzes heißt es auf Seite 52 im Wortlaut   „Absatz 4b ist zu streichen, da Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG) regelmäßig keine Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellen.   Nach § 1 Absatz 1 GenG sind Genossenschaften Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese zwingende Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus.   Bei wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Absatz 1 GenG regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, so dass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 vorliegt. Auch Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die dieser Beteiligungen an anderen Unternehmen erlauben, sind in diesem Zusammenhang unbedenklich, da von solchen Satzungsbestimmungen nur im Rahmen der Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes zum Förderzweck Gebrauch gemacht werden darf.   Sollte eine Genossenschaft entgegen den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes keinen besonderen Förderzweck verfolgen, können gegen die Genossenschaft Maßnahmen auf Grundlage des Genossenschaftsgesetzes ergriffen werden. Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, unterliegt der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände (§§ 53 bis 64c GenG). Ist die Genossenschaft auf Grund des Verstoßes gegen das Genossenschaftsgesetz und bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 KAGB als Investmentvermögen im Sinne des KAGB zu bewerten, kann ein unerlaubtes Investmentgeschäft vorliegen, gegen das die Bundesanstalt einschreiten kann.   Soweit eine Genossenschaft bereits nach dem aufzuhebenden Absatz 4b registriert wurde, ist diese nicht allein auf Grund des Umstands ihrer Registrierung als Investmentvermögen zu qualifizieren.“   Zum OGAW-5-Umsetzungsgesetz

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