Kapitalanlagegesetzbuch: Auslegungsprobleme für reguläre (Energie-)Genossenschaften gelöst

10. März 2015, Berlin. Der DGRV teilt mit, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine grundlegend geänderte Auslegung zur Einstufung von (Energie-) Genossenschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht hat. Die geänderte Fassung des Auslegungsschreibens zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ finden Sie hier. Im Kern besagt die neue Auslegung, dass reguläre Genossenschaften, die einen genossenschaftlichen Förderzweck  verfolgen, nicht dem KAGB unterliegen, da sie keine Anlagestrategie im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB haben. Dies gilt auch dann, wenn der Förderzweck über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder die Vermietung oder Verpachtung von Sachanlagen oder Immobilien erreicht wird. Verfolgt die Genossenschaft keine festgelegte Anlagestrategie, kommt es auf die bisher strittige Beurteilung nicht mehr an, ob die Genossenschaft ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ ist. Die Zweifelsfragen bei der Auslegung sind damit gelöst. Hinzuweisen ist aber darauf, dass Genossenschaften nicht generell vom KAGB befreit sind. Der genossenschaftliche Förderzweck entscheidet über die Anwendbarkeit des KAGB. Eingetragene Genossenschaften dürfen auch künftig nicht primär Investmentzwecke verfolgen. Die Verantwortlichen in den Genossenschaften müssen auch zukünftig auf einen genossenschaftsrechtlich zulässigen Förderzweck achten. Die BaFin wird zu noch offenen Erlaubnisanfragen die betroffenen Genossenschaften anschreiben, dass nunmehr keine Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht nach dem KAGB mehr besteht. Bereits registrierte oder sich im Registrierungsverfahren befindliche Genossenschaften werden gebeten, sich an ihren Prüfungsverband zu wenden. Der genossenschaftliche Verbund begrüßt die Änderung der Auslegungspraxis durch die BaFin. Dadurch wird den Besonderheiten von Bürgerenergiegenossenschaften, die im Rahmen ihres Förderzweckes Energieprojekte umsetzen, und der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Genossenschaften einer umfassenden Prüfung unterziehen, nach intensiver Aufklärungsarbeit wieder Rechnung getragen. (Quelle: DGRVhttp://www.genossenschaften.de/kapitalanlagegesetzbuch-auslegungsprobleme-f-r-regul-re-energie-genossenschaften-gel-st)

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