Überschüssigen Strom teilen statt einspeisen – neue gesetzliche Regelung für Energy Sharing

Überschüssigen Strom teilen statt einspeisen - Energy Sharing
Lokal erzeugten Strom gemeinsam nutzen Bildnachweis: bürgerINenergie eG

Wer zum Beispiel mit seiner PV-Anlage mehr Strom erzeugt als er verbraucht, kann diesen Strom im Rahmen einer Energiegemeinschaft nach § 42c EnWG gemeinsam mit anderen Teilnehmenden nutzen oder an diese liefern. 

Dabei kann der Strom über das öffentliche Stromnetz an andere Mitglieder der Energiegemeinschaft weitergegeben und je nach Vereinbarung verkauft oder unentgeltlich bereitgestellt und damit verschenkt werden.

Das ermöglicht auch Menschen ohne eigene PV-Anlage, lokal erzeugtem Ökostrom zu nutzen. Sie werden dadurch Teil der Energiewende vor Ort und können unmittelbar von lokal und klimafreundlich erzeugtem Strom profitieren. 

Möglich wird das Energy Sharing durch den neuen Paragrafen § 42c im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Erneuerbare-Energien-Anlagen. Er ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten. 

Es ergänzt die bisher bestehenden Lösungen zur gemeinsamen Nutzung von lokal erzeugtem Strom um einen weiteren Baustein. Damit kann dieser Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich genutzt werden, ohne dass Erzeugung und Verbrauch im selben Gebäude stattfinden müssen. Dies ist etwa bei Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung der Fall.

Bei der praktischen Umsetzung des Energy Sharings etwa für Privathaushalte gibt es jedoch noch eine Reihe von Hürden. 

Energy Sharing ist in Österreich bereits ein etabliertes Modell

Anders ist dies bei unseren österreichischen Nachbarn. Sie machen schon lange vor, wie Energy Sharing in der Praxis funktionieren kann: Die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Strom gibt es dort seit 2021. Ende 2025 waren dort knapp 6000 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in Betrieb. Hinzu kamen an die 1000 Bürgerenergiegemeinschaften und etwa 5000 gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen.

Die wichtigsten Fragen rund um Energy Sharing in Deutschland – worum geht es im § 42c EnWG?

  • § 42c EnWG regelt Energy Sharing erstmals gesetzlich 
  • Danach dürfen sich Nachbarschaften zu Energiegemeinschaften zusammenschließen, um Strom aus erneuerbaren Anlagen gemeinsam zu nutzen. 
  • Der gemeinsam genutzte Strom fließt dabei über das öffentliche Stromnetz. 
  • Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für Energy Sharing innerhalb ihres Netzgebiets umzusetzen. Die praktische Umsetzung befindet sich vielerorts noch im Aufbau. (Stand Juni 2026).
  • Teilnehmen können private Haushalte, öffentliche Einrichtungen und kleinere Unternehmen.
  • Bis zum 1. Juni 2028 müssen Erneuerbare-Energien-Anlage und Verbrauchsstellen innerhalb desselben Verteilnetzgebiets liegen. Ab 1. Juni 2028 können sie auch in benachbarten Verteilnetzgebieten liegen. 
  • Energy Sharing ersetzt nicht den bestehenden Stromliefervertrag. Teilnehmende benötigen weiterhin einen Stromlieferanten für Zeiten, in denen die gemeinschaftlich erzeugte Strommenge nicht ausreicht.

Die Details zur neuen gesetzlichen Regelung finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42c.html

Wie wird der Strom praktisch zugeordnet und abgerechnet?

Die Zuordnung des Stroms erfolgt bilanziell. Im Viertelstundentakt wird erfasst, wie viel Strom die teilnehmenden Anlagen an Strom erzeugen und wie viel Strom die teilnehmenden Verbraucher nutzen. So lässt sich der Strom rechnerisch aufteilen. Reicht der Strom aus den Anlagen nicht aus, beziehen die Teilnehmenden den notwendigen Reststrom weiterhin über ihren regulären Stromlieferanten. 

Das Problem hierbei: Die für Energy Sharing notwendigen Abrechnungs- und Bilanzierungsprozesse sind bislang vielerorts noch nicht vollständig umgesetzt. Netzbetreiber und Stromlieferanten können die erforderliche Zuordnung und Abrechnung der Strommengen daher häufig noch nicht abbilden.

Eine mögliche Lösung ist im Positionspapier von Bündnis Bürgerenergie e.V. und weiteren Akteuren zu finden: 
https://www.buendnis-buergerenergie.de/wissen/download/gemeinschaftliches-positionspapier-energy-sharing-kommt-unser-vorschlag-fuer-leistungsfaehige-digitale-prozesse-0-20-05-2026 

Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Verteilnetzbetreiber nach, wie der Stand der Dinge mit Blick auf Energy Sharing in ihrem Verteilnetzgebiet ist. Hier finden Sie Ihren Verteilnetzbetreiber: https://www.vnbdigital.de/

Wie steht es um die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing?

Derzeit fallen für den geteilten Strom grundsätzlich weiterhin Netzentgelte sowie die regulären Abgaben und Umlagen an. In Österreich ist dies anders geregelt, denn Energy Sharing wird dort aufgrund seiner zahlreichen Vorteile privilegiert behandelt. Die Wirtschaftlichkeit muss daher in Deutschland im Einzelfall geprüft werden.

Voraussetzungen und Umsetzung von Energy Sharing 

  • Laut § 42c EnWG sind zwei Verträge notwendig, ein Liefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Im Liefervertag wird der Preis für den Strom festgehalten. 
  • Voraussetzung für Energy Sharing nach § 42c EnWG ist außerdem, wie oben beschrieben, die viertelstündliche Messung des realen Stromverbrauchs mithilfe eines intelligenten Messsystems (iMSys), auch bekannt unter der Bezeichnung Smart Meter. Auch die Stromerzeugung wird im Viertelstundentakt erfasst.
  • Erforderlich ist auch eine Abstimmung mit dem Verteilnetzbetreiber mit Blick auf die Umsetzung von Energy Sharing in ihrem Verteilnetzgebiet. Hier finden Sie Ihren Verteilnetzbetreiber: https://www.vnbdigital.de/

Eine gemeinsame Plattform für Energie Sharing?

Laut § 20b EnWG sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, für das Energy Sharing, eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. Der genaue Zeitpunkt der Inbetriebnahme steht derzeit noch nicht fest (Stand Juni 2026). 

Das Ziel ist dabei, eine bundesweit technisch wie auch organisatorisch einheitliche Lösung zu schaffen, die es erlaubt, Strom zwischen vielen verschiedenen Teilnehmenden standardisiert zu verteilen und abzurechnen. Sonderlösungen werden so vermieden. Hier gilt es zu beachten, dass es in Deutschland über 850 Verteilnetzbetreiber gibt.

Die Details zu diesem Gesetz können Sie hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__20b.html 

Stromcommunitys setzen Energy Sharing schon heute um

Auch wenn es für das Energy Sharing im Sinne einer Teilversorgung noch einige Hürden gibt, gibt es heute schon Stromcommunitys oder Energiegemeinschaften, die Energy Sharing im Vollversorgungsmodell umsetzen. Es handelt sich dabei um ein in der Praxis erprobtes Modell. Der Dienstleister übernimmt die vollständige Abwicklung sämtlicher Prozesse sowohl für Einspeiser als auch für Verbraucher. 

Ein solches Modell bietet etwa unsere Mitgliedsgenossenschaft bürgerINenergie eG in Speyer an,in Kooperation mit WeShareEnergy.
https://buergerinenergie.de/bine-stromtarif/#
https://weshareenergy.de/